LAG Hamm - Beschluss vom 27.11.2013
1 SHa 17/13
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4619/13

Örtliche Zuständigkeit des ArbeitsgerichtsBindungswirkung erweisungsbeschlussesgreifbare Gesetzeswidrigkeit und krasse Rechtsverletzung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 1 SHa 17/13

DRsp Nr. 2014/606

Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bindungswirkung erweisungsbeschlussesgreifbare Gesetzeswidrigkeit und krasse Rechtsverletzung

Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist nur dann auszugehen, wenn eine krasse Rechtsverletzung vorliegt.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Dortmund bestimmt.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1;

Gründe

I. In der Sache wendet sich der Kläger mit seiner bei dem Arbeitsgericht Hamm erhobenen Kündigungsschutzklage vom 09.09.2013 gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 20.08.2013 und macht darüber hinaus weitere Ansprüche geltend.

Der 1972 geborene Kläger ist auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.02.2012 als gewerblicher Zeitarbeitnehmer tätig. § 1 des Arbeitsvertrages regelt u. a. Folgendes:

"(...) Der Mitarbeiter übernimmt als gewerblicher Zeitarbeitnehmer Arbeiten als Bergmechaniker unter Tage in unterschiedlichen Kundenbetrieben und an verschiedenen Einsatzorten bundesweit. S1 behält sich vor, den Mitarbeiter im Rahmen des Unternehmens in anderen Betriebsabteilungen und an anderen Einsatzorten der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zu übertragen. (...)"