BVerwG - Urteil vom 27.09.2012
3 C 19.11
Normen:
VO Nr. 2342/1999/EG Art. 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1166/05
OVG Niedersachsen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LB 54/08

Offenbleiben des Vorliegens einer eigenständigen Voraussetzung für die Gewährung von Schlachtprämien und Sonderprämien für männliche Rinder bzgl. des Stellens eines Beihilfeantrags im Falle der Ausfuhr der Tiere

BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 3 C 19.11

DRsp Nr. 2012/22338

Offenbleiben des Vorliegens einer eigenständigen Voraussetzung für die Gewährung von Schlachtprämien und Sonderprämien für männliche Rinder bzgl. des Stellens eines Beihilfeantrags im Falle der Ausfuhr der Tiere

1. Es bleibt offen, ob es eine eigenständige Voraussetzung für die Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder ist, dass im Falle der Ausfuhr der Beihilfeantrag gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 erst nach dem Tag gestellt wird, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Ebenso bleibt offen, ob eine verfrühte Antragstellung heilbar wäre.2. Eine Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 wegen eines offensichtlichen Irrtums ist nicht nur bei fehlerhaften Angaben im Antrag möglich, sondern auch dann, wenn der Antrag entgegen Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gestellt worden ist, bevor die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2010 wird geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VO Nr. 2342/1999/EG Art. 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I