BVerwG - Urteil vom 07.08.1997
3 C 10.96
Normen:
BGB § 891 ; EinigungsV Art. 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 1998, 99
SGb 1998, 410
SozSich 1998, 318
VIZ 1998, 84
ZOV 1998, 57
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 461.93

Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß wegen Erwerbs im Rahmen der Bodenreform

BVerwG, Urteil vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 3 C 10.96

DRsp Nr. 2007/3754

Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß wegen Erwerbs im Rahmen der Bodenreform

»Hält die Zuordnungsbehörde dem Restitutionsanspruch einer Gemeinde entgegen, das zurückverlangte Grundstück sei möglicherweise in Zusammenhang mit der Bodenreform erlangt worden, so trägt sie hierfür die materielle Beweislast.«

Normenkette:

BGB § 891 ; EinigungsV Art. 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Übertragung eines in der Gemarkung F. gelegenen Flurstücks in kommunales Eigentum.

Als Eigentümerin des Flurstücks war - nachweisbar seit 1947 - bis zum Jahr 1977 die Stadtgemeinde F. eingetragen. 1977 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde der Rat der Stadt F. 1986 wechselte die Rechtsträgerschaft auf eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG). Die Eigentumsverhältnisse vor 1947 konnten vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, weil Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr vorhanden sind und andere Erkenntnisquellen fehlen.

Den Antrag der Klägerin auf Zuordnung des Grundstücks lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt durch Bescheid vom 23. September 1993 u.a. mit der Begründung ab, daß ein Restitutionsanspruch nicht nachgewiesen sei, weil die Voreigentümerschaft der Klägerin an dem Flurstück am 8. Mai 1945 nicht festgestellt werden könne.