I.
Die Klägerin erstrebt die Übertragung eines in der Gemarkung F. gelegenen Flurstücks in kommunales Eigentum.
Als Eigentümerin des Flurstücks war - nachweisbar seit 1947 - bis zum Jahr 1977 die Stadtgemeinde F. eingetragen. 1977 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde der Rat der Stadt F. 1986 wechselte die Rechtsträgerschaft auf eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (
Den Antrag der Klägerin auf Zuordnung des Grundstücks lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt durch Bescheid vom 23. September 1993 u.a. mit der Begründung ab, daß ein Restitutionsanspruch nicht nachgewiesen sei, weil die Voreigentümerschaft der Klägerin an dem Flurstück am 8. Mai 1945 nicht festgestellt werden könne.
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