LAG Köln - Urteil vom 22.12.2004
7 Sa 879/04
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 ; BErzGG § 1 § 5 § 15 § 16 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 383
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12588/03

Offenlassen der Zulässigkeit der Berufung bei offensichtlicher Unbegründetheit - Ankündigungsfristen bei vorzeitige Beendigung der Elternzeit

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 879/04

DRsp Nr. 2005/11561

Offenlassen der Zulässigkeit der Berufung bei offensichtlicher Unbegründetheit - Ankündigungsfristen bei vorzeitige Beendigung der Elternzeit

»1. Wirft die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art auf, während aber zugleich feststeht, dass die Berufung in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise dahingestellt bleiben.2. Auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 V BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Woche vorzeitig beendet werden.3. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), so gelten hierfür dieselben Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 ; BErzGG § 1 § 5 § 15 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Forderung der Klägerin aus Annahmeverzug für den Monat August 2003.