LAG München - Beschluss vom 08.08.2013
1 SHa 10/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1003/13

Offensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss bei fehlender Erörterung eines zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes; Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Erlass eines nicht bindenden Verweisungsbeschlusses

LAG München, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 1 SHa 10/13

DRsp Nr. 2013/19248

Offensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss bei fehlender Erörterung eines zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes; Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Erlass eines nicht bindenden Verweisungsbeschlusses

1. Ein Verweisungsbeschluss verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und ist nicht bindend, wenn das verweisende Gericht in seiner Entscheidung mit keinem Wort auf den bei ihm bestehenden Erfüllungsort eingeht. 2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach einem nicht bindenden Verweisungsbeschluss ist abzulehnen, wenn bisher nicht geklärt ist, ob bei mehreren Beklagten ein einheitlicher Gerichtsstand und wenn ja welcher in Betracht kommt und zumindest hinsichtlich einer Partei auch noch die Frage des Rechtswegs zu prüfen ist.

1. Auf den Vorlageschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.05.2013 (Az. 3 Ca 1003/13) wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.04.2013 (Az. 2 Ca 1364/13) aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch zur erneuten Prüfung der Zuständigkeit - an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.