LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2017
7 TaBV 1215/17
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2-3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 5 ; BetrVG § 112a Abs. 1; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 13
EzA-SD 2018, 15
LAGE BetrVG 2001 § 112a Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 9313/17

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans für die durch Auslaufen befristeter Verträge nach einem Intendantenwechsel Betroffenen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 1215/17

DRsp Nr. 2017/17242

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans für die durch Auslaufen befristeter Verträge nach einem Intendantenwechsel Betroffenen

1. Zum Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 100 ArbGG. 2. Das Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverträge ist keine Entlassung im Sinne von § 112a BetrVG.

1. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Das ist anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsummieren lässt.