LAG Hamm - Beschluss vom 17.10.2005
10 TaBV 143/05
Normen:
ArbGG § 98 Abs.1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 BV 28/05 - 04.08.2005,

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei bestehender Betriebsvereinbarung und Konkretisierung der Arbeitspflicht - Dienstanweisung Kassieren

LAG Hamm, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 143/05

DRsp Nr. 2006/1613

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei bestehender Betriebsvereinbarung und Konkretisierung der Arbeitspflicht - Dienstanweisung Kassieren

1. Ist von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht worden, besteht für die Einrichtung einer Einigungsstelle kein Raum.2. Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten regeln; das sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird.3. Regelungen zu kundenfreundlichem Verhalten in einer "Dienstanweisung Kassieren" sind nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, soweit sie nicht die Ordnung des Betriebes sondern das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betreffen; auch die sorgsame Behandlung des vom Arbeitgeber gestellten Werkzeugs, sonstiger Arbeitsmittel und Arbeitskleidung gehören zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs.1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt in S2xxxxx ein Lager, Fuhrpark und Verwaltung, von wo aus sie insgesamt 61 Verkaufsstellen beliefert und verwaltet. In ihrem Betrieb sind insgesamt 550 Arbeitnehmer beschäftigt.