LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2017
7 TaBV 860/17
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
LAGE ArbGG 1979 § 100 Nr. 4
LAGE BetrVG 2001 § 85 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 6206/17

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für ein Beschwerdeverfahren um die sachliche Rechtfertigung einer Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 860/17

DRsp Nr. 2017/14750

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für ein Beschwerdeverfahren um die sachliche Rechtfertigung einer Abmahnung

Ist Streitstoff eines Beschwerdeverfahrens nach § 85 BetrVG allein die sachliche Rechtfertigung einer ausgesprochenen Abmahnung, so handelt es sich um einen Rechtsanspruch, für dessen Behandlung die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.06.2017 - 20 BV 6206/17 - teilweise abgeändert und der Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Behandlung einer Beschwerde einer Arbeitnehmerin wegen einer ihr erteilten Abmahnung.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt mit ca. 200 Beschäftigten ein Unternehmen des medizinischen Fachhandels. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Standort Berlin gewählte Betriebsrat.