LAG München - Beschluss vom 22.05.2023
4 TaBV 24/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 -7; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 100 Abs. 2; ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 18164
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 61/23

Offensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleMitbestimmung des Betriebsrats bei der ArbeitszeiterfassungMitbestimmung des Betriebsrats beim GesundheitsschutzZuständigkeit des örtlichen Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb

LAG München, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 24/23

DRsp Nr. 2023/10049

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes im Betrieb

1. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn ihre Zuständigkeit zur Regelung des strittigen Fragenkomplexes bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht auf den ersten Blick erkennbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Nur dann, wenn die pflichtgemäße Prüfung des fachkundigen Gerichts ergibt, dass keinerlei vernünftige Zweifel an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle bestehen können, darf der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle zurückgewiesen werden. 2. Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht und damit ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn für die Ausgestaltung des im Betrieb zu verwendenden Systems zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ein Spielraum etwa dahingehend besteht, auf welche Weise - elektronisch oder analog, ggfs. getrennt nach Beschäftigungsgruppen - die Erfassung erfolgen soll.