LAG München - Beschluss vom 09.12.2020
11 TaBV 71/20
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/20

Offensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleZulässigkeit von StreikbruchprämienMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Verteilungsgrundsätzen von Streikbruchprämien

LAG München, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 11 TaBV 71/20

DRsp Nr. 2021/18479

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Zulässigkeit von "Streikbruchprämien" Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Verteilungsgrundsätzen von "Streikbruchprämien"

1. Eine Einigungsstelle ist gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann offensichtlich unzuständig, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Bei Streit um Mitbestimmungsrechte ist eine offensichtliche Unzuständigkeit nur dann anzunehmen, wenn es eine gefestigte und abschließende Rechtsprechung gibt, nach der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. 2. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Zulässigkeit von echten "Streikbruchprämien" aus arbeitskampfrechtlicher Sicht geklärt. Sie sind als Arbeitskampfmaßnahmen noch verhältnismäßig und verletzen nicht die Kampfparität der am Streik Beteiligten. 3. Zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei echten "Streikbruchprämien" liegt noch keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Es ist eine Beurteilung notwendig, ob ein solches Mitbestimmungsrecht die Arbeitskampfparität derart einschränkt oder beeinträchtigt, dass das Mitbestimmungsrecht zurücktreten müsste. Demzufolge ist nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streit um derartige Prämien auszugehen.