LAG Köln - Beschluss vom 03.12.2014
11 TaBV 64/14
Normen:
§ 99 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 51/14

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei Bestehen einer ungekündigten Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 64/14

DRsp Nr. 2015/9592

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei Bestehen einer ungekündigten Betriebsvereinbarung

Das Bestehen einer ungekündigten Betriebsvereinbarung führt nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bzgl. Änderungen und Ergänzungen des Regelungsgegenstands.

Tenor

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2014 - 6 BV 51/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der "Rahmenbetriebsvereinbarungen über die Einführung und Anwendung des Schulungsprogramms MKT 2" vom 20.06.2007 wird Herr D . J S , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, bestellt und die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt.

Normenkette:

§ 99 ArbGG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und die Besetzung einer Einigungsstelle.

Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten schlossen unter dem 20.06.2007 eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) über die Einführung und Anwendung des Schulungsprogramms MKT, die sie inhaltlich durch eine Protokollnotiz vom 23.11.2011 ergänzten. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf Bl. 24 ff. d. A. verwiesen.