LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2014
17 Sa 637/14
Normen:
ohne;
Fundstellen:
NZA 2014, 6
NZA 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 142/14

ohne

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 637/14

DRsp Nr. 2015/304

ohne

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.06.2014 - 4 Ca 142/14 lev - wird einschließlich des Auflösungsantrags der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ohne;

Tatbestand

Die 50-jährige Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Anstellungsvertrag vom 26.03.2008 seit dem 01.04.2008 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 5.400,00 € beschäftigt. Sie wurde in die Gruppe E 12 Stufe 5 eingruppiert.

Ihr wurde die Abteilung Marktservice mit den Bereichen Vertriebsunterstützung Passiv und Dienstleistungen (VPD), Darlehensbuchhaltung, Zahlungsverkehr und Depotbuchhaltung übertragen. Wegen der Aufgabenschwerpunkte wird auf das Zwischenzeugnis vom 05.03.2010 (Bl. 154 d.A.) Bezug genommen. Ihr waren drei Teams mit insgesamt 28 Mitarbeitern, die von drei Teamleitern geführt wurden, unterstellt. Im Zuge einer Umstrukturierung entfielen die Aufgaben Darlehens- und Depotbuchhaltung. Die Zahl der unterstellten Mitarbeiter nahm ab.