LAG Köln - Urteil vom 28.10.2021
8 Sa 431/21
Normen:
ZPO § 224 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 236;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5309/20

OK-Vermerk kein Beweis für Zugang eines FaxesNachweis des Widerrufs eines VergleichsStrengbeweis im Urteilverfahren nicht durch anwaltliche Versicherung möglichWiedereinsetzung nur bei Notfristen

LAG Köln, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 431/21

DRsp Nr. 2022/895

OK-Vermerk kein Beweis für Zugang eines Faxes Nachweis des Widerrufs eines Vergleichs Strengbeweis im Urteilverfahren nicht durch anwaltliche Versicherung möglich Wiedereinsetzung nur bei Notfristen

1. Das Beweismittel der anwaltlichen Versicherung für den Zugang eines Faxschreibens ist kein Strengbeweis im Urteilsverfahren. 2. Die Widerrufsfrist für einen Vergleich ist keine Notfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2021 - 3 Ca 5309/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 224 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 236;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsstreit durch den im Gütetermin unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossene Gerichtsvergleich beendet worden ist oder dieser Vergleich vom Kläger wirksam widerrufen wurde, mit der Folge, dass der Rechtsstreit, der eine Kündigungsschutzklage zum Gegenstand hat, weiter anhängig ist.

Der Kläger hat gegen die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2020 mit am 14.08.2020 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage Kündigungsschutz begehrt. Die Beklagte beruft sich dabei auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Der Kläger bestreitet die dazu von der Beklagten in der Berufung vorgetragenen Kündigungsvorwürfe.

1. 2. 3. 4.