OLG Celle vom 08.10.1986
2 Ss (OWi) 53/86
Normen:
ArbZeitO § 11, § 14 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp VI(616)101a-b
NiedersRpfl 1987, 60

OLG Celle - 08.10.1986 (2 Ss (OWi) 53/86) - DRsp Nr. 1992/7621

OLG Celle, vom 08.10.1986 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 53/86

DRsp Nr. 1992/7621

Grundsätzlich bindende Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auch für arbeitswillige Arbeitnehmer bei Streik; (b) anders möglicherweise dann, wenn ein Auftraggeber existenzbedrohenden Druck auf den Arbeitgeber für den Fall der Terminversäumung ausübt (»außergewöhnlicher Fall« gem. § 14).

Normenkette:

ArbZeitO § 11, § 14 Abs.1, Abs.2;

Der Betroffene veranlaßte als Verantwortlicher, daß in einer Verlagsdruckerei während des Druckerstreiks im Juni 1984 fünf ArbNehmer am 29. 6. 1984 ca. 11 Stunden arbeiteten. Die ArbNehmer waren hierzu bereit, weil eine bestimmte Zeitschrift fertiggestellt werden sollte. Der Verleger der Zeitschrift hatte der Geschäftsleitung der Druckerei am 27. 6. 1984 mitgeteilt, daß er die »Zusammenarbeit« überprüfen müsse, wenn die Zeitschrift nicht termingerecht fertiggestellt würde. Der Druck der Zeitschrift ist für den Betrieb existenznotwendig.