OLG Celle - Beschluss vom 27.05.2011
1 Ws 179/11
Normen:
NJVollzG § 47; SGB I § 50; SGB I § 54; SGB I § 55;
Fundstellen:
NZS 2011, 865
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 810/10

OLG Celle - Beschluss vom 27.05.2011 (1 Ws 179/11) - DRsp Nr. 2011/12058

OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 179/11

DRsp Nr. 2011/12058

1. Ein Überbrückungsgeld ist nicht zu bilden, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Celle, Nds. RPfl. 2008, 111). 2. Hiervon kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Mit Hilfe der Rente bereits angespartes Vermögen hat wegen dessen fehlender Unpfändbarkeit bei der Beurteilung regelmäßig außen Vor zu bleiben.

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16. November 2010 werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Überbrückungsgeld für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 600 € festgesetzt (§§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG).

Normenkette:

NJVollzG § 47; SGB I § 50; SGB I § 54; SGB I § 55;

Gründe: