OLG Dresden - Beschluß vom 03.08.1993
5 W 326/93
Normen:
PGH-VO §§ 3, 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VIZ 1993, 556
ZAP-DDR EN-Nr. 411/93
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/93

OLG Dresden - Beschluß vom 03.08.1993 (5 W 326/93) - DRsp Nr. 1998/5180

OLG Dresden, Beschluß vom 03.08.1993 - Aktenzeichen 5 W 326/93

DRsp Nr. 1998/5180

»1. Die Anwendung des Genossenschaftsgesetzes auf Produktionsgenossenschaften des Handwerks gem. § 3 PGH-VO gilt nur für nach dem Inkrafttreten der PGH-VO gegründete Produktionsgenossenschaften. 2. Die Anwendung des Genossenschaftsgesetzes auf die Auflösung einer PGH gem. § 7 Abs. 1 PGH-VO gilt auch für die nachfolgende Liquidation.«

Normenkette:

PGH-VO §§ 3, 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin war Mitglied der Antragsgegnerin, einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks.

Mit Schreiben vom 21.12.1990 kündigte der Vorstand der Antragsgegnerin die zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsvereinbarung" zum 31.03.1991. Die Antragstellerin ihrerseits kündigte mit Schreiben vom 21.08.1991 und (im wesentlichen gleichlautend) mit Schreiben vom 21.01.1992 ihre Mitgliedschaft. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.1991 mit, daß ihr Genossenschaftsanteil "am unteilbaren Fonds" 1,3202 % bzw. 30.791 DM betrage. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß dieser Vermögensanteil nur den gegenwärtigen Zeitpunkt widerspiegle und sich in der Folgezeit erhöhen oder vermindern könne.

Die Antragstellerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung des mitgeteilten Betrages von 30.791 DM nebst Zinsen.