Der VEB ... Premnitz, Rechtsvorgänger der Klägerin, und der VEB ..., Rechtsvorgänger der Beklagten, standen langjährig in Geschäftsbeziehung. Der VEB ... belieferte den VEB ... mit Viskoseseide, die der VEB ... zu Taftfutter verarbeitete. Da erfahrungsgemäß ein gewisser Prozentsatz der Ware von minderer Qualität war - es ergaben sich immer wieder die Fehler "Farbscheinigkeit" und "Glanzschuß" -, andererseits die Mängel erst nach der Verarbeitung sichtbar waren, legten die Parteien in einer Vereinbarung vom 12.11./03.12.1980 (Bl. 30 d.A.) fest, daß die Mängel jeweils nachträglich gemeinsam festgestellt und zugunsten des Abnehmerbetriebes finanziell ausgeglichen werden sollten. Monatlich waren mindestens drei gemeinsame Kontrollwarenschauen durchzuführen, auf deren Grundlage quartalsweise abgerechnet wurde. Die Vereinbarung sollte unbefristet gelten mit dem Recht jeder Partei, sie mit einer sechsmonatigen Frist zu kündigen.
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