OLG Dresden - Urteil vom 21.07.1993
5 U 526/93
Normen:
RpflAnpG § 26 Abs. 1; ZPO § 78 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 86
ZAP-DDR EN-Nr. 405/93
Vorinstanzen:
KreisG Plauen - HK C 115/92 ,

OLG Dresden - Urteil vom 21.07.1993 (5 U 526/93) - DRsp Nr. 1998/5184

OLG Dresden, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 5 U 526/93

DRsp Nr. 1998/5184

Da der Berufungsrechtszug bereits mit Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt, ist ein Rechtsanwalt, der zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht auch im Berufungsrechtszug postulationsfähig ist, auch nach Inkrafttreten des geänderten Gerichtsaufbaus nach dem Einigungsvertrag weiterhin postulationsfähig, wenn das Urteil vor diesem Zeitpunkt erlassen wurde.

Normenkette:

RpflAnpG § 26 Abs. 1; ZPO § 78 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundespost Telekom gibt - teilweise in Zusammenarbeit mit privaten Verlegern - die Telefonbücher der Deutschen Bundespost und die Branchentelefonbücher "Gelbe Seiten" heraus. Die Branchentelefonbücher werden an die Fernsprechteilnehmer gebührenfrei ausgegeben; sie werden, wie die Klägerin vorträgt, aus Anzeigeneinnahmen finanziert. Die Geschäftsadressen werden nach den bei der Post vorhandenen Unterlagen über die Telefonanschlüsse zusammengestellt. Die Aufnahme in das örtliche Branchentelefonbuch erfolgt ohne Bestellung und kostenlos. Geschäftsanzeigen größeren Formats werden gegen Entgelt veröffentlicht.