OLG Dresden - Urteil vom 26.05.1993
5 U 278/93
Normen:
BGB § 565 Abs. 1 Nr. 3, §§ 567, 741 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 1, 7;
Fundstellen:
NJ 1993, 517
VIZ 1994, 88
ZAP-DDR EN-Nr. 395/93
Vorinstanzen:
KreisG Dresden,

OLG Dresden - Urteil vom 26.05.1993 (5 U 278/93) - DRsp Nr. 1998/5191

OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 5 U 278/93

DRsp Nr. 1998/5191

Zum Beginn der 30-jährigen Kündigungsfrist für Nutzungsverträge, die zwischen einem Rechtsträger und mehreren nutzenden Betrieben abgeschlossen wurden.

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 1 Nr. 3, §§ 567, 741 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 1, 7;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB D. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB V. Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen seit 1971 bestehender Nutzungsvertrag über Gewerberäume im Gebäude Dresden, durch eine von der Klägerin 1991 ausgesprochene Kündigung beendet worden ist und welches Nutzungsentgelt die Beklagte derzeit zu zahlen hat.

Das Gebäude wurde Anfang der 70er Jahre als Geschäfts- und Bürogebäude errichtet. Als Nutzer waren vorgesehen: der VEB D., der VEB V. und die PGH N. Der VEB D. sollte 44,2 % der Gesamtnutzfläche erhalten.(= 946,24 qm) der VEB V. 25,2 %(= 535,36 qm), die PGH N. 30,6 %. Die Investition wurde für jeden Betrieb entsprechend der ihm zustehenden Nutzfläche anteilig geplant und finanziert. Die Zahlungen für den VEB D. und für den VEB V. wurden aus Staatsmitteln geleistet: für den VEB V. 837.449,88 Mark (wie der auf die PGH N. entfallende Baukostenanteil finanziert worden ist, ist von den Parteien nicht vorgetragen). Die Bauregie führte der ... (so die Bezeichnung in dem dem Gericht vorliegenden Nutzungsvertrag).