Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB D. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB V. Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen seit 1971 bestehender Nutzungsvertrag über Gewerberäume im Gebäude Dresden, durch eine von der Klägerin 1991 ausgesprochene Kündigung beendet worden ist und welches Nutzungsentgelt die Beklagte derzeit zu zahlen hat.
Das Gebäude wurde Anfang der 70er Jahre als Geschäfts- und Bürogebäude errichtet. Als Nutzer waren vorgesehen: der VEB D., der VEB V. und die
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