OLG Dresden - Urteil vom 28.07.1993
5 U 396/93
Normen:
1. DVODVO z. UnternehmensG-DDR § 5 Abs. 4, 8; Abs. 2, 5; Anordnung-DDR über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken § 3; DDR: ZGB § 306 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 21, 22 ; KVG-DDR § 7; TreuhG § 11 Abs. 2 ; UnternehmensG-DDR §§ 17, 18, 19; VZOG § 6 Abs. 1 S. 1 lit. a;
Fundstellen:
VIZ 1993, 552
ZAP-DDR EN-Nr. 530/93
Vorinstanzen:
KreisG Pirna, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 630/92

OLG Dresden - Urteil vom 28.07.1993 (5 U 396/93) - DRsp Nr. 1998/5181

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 5 U 396/93

DRsp Nr. 1998/5181

»1. Wurde eine ehemalige Produktionsgenossenschaft des Handwerks, die 1972 in einen volkseigenen Betrieb übergeleitet worden war, gem. § 18 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7.3.1990 (GBl. DDR I. S. 141) wieder in eine PGH oder in eine andere Unternehmensform umgewandelt, so hat sie mit der Umwandlung nur diejenigen zugunsten des volkseigenen Betriebes verstaatlichten Grundstücke zurückerworben, die sich zur Zeit der Umwandlung noch in der Rechtsträgerschaft des VEB oder im Eigentum der an die Stelle des VEB getretenen Kapitalgesellschaft befunden haben. 2. War eine Kommune, ein Organ der Kommune oder ein ehemaliger VEB der Wohnungswirtschaft im Grundbuch als Rechtsträger ausgewiesen und ist nachträglich an ihrer Stelle ein Dritter im Grundbuch eingetragen worden, so ist die Kommune aufgrund ihrer früheren Eintragung entsprechend § 6 Abs. 1 S. 1 lit. a VZOG für eine Grundbuchberichtigungsklage, mit der sie die Unrichtigkeit der Eintragung des Dritten geltend macht, aktivlegitimiert, auch wenn sie nicht selbst, sondern gem. Art. 21, 22 EVertr. eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts Grundstückseigentümerin ist.«

Normenkette:

1. DVODVO z. UnternehmensG-DDR § 5 Abs. 4, 8; Abs. 2, 5; Anordnung-DDR über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken § 3;