OLG Düsseldorf vom 22.11.1984
8 U 12/84
Normen:
ZPO § 832 ;
Fundstellen:
DB 1985, 1336
DRsp IV(424)123b-c
NZA 1985, 564 L

OLG Düsseldorf - 22.11.1984 (8 U 12/84) - DRsp Nr. 1992/8122

OLG Düsseldorf, vom 22.11.1984 - Aktenzeichen 8 U 12/84

DRsp Nr. 1992/8122

b-c. Einheitliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für die Mitpfändung künftig (erst nach Wirksamwerden der Pfändung) fällig werdender Lohn- und Gehaltsansprüche; (c) Beurteilungskriterien im Einzelfall (hier: Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zwecks Abschüttelung der Gläubiger).

Normenkette:

ZPO § 832 ;

»Voraussetzung der Mitpfändung von erst nach Wirksamwerden der Pfändung fällig werdenden Lohn- und Gehaltsansprüchen (§ 832 ZPO) ist, daß diese künftig wiederkehrenden Ansprüche einem einheitlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entspringen. Diese Einheitlichkeit eines privaten Dienst-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. d. h. nach der im Arbeitsleben üblichen Verkehrsauffassung, nicht nach formalrechtlichen Überlegungen zu beurteilen. Erforderlich ist daher nicht, daß es sich um ein und denselben Arbeits- oder Dienstvertrag handelt. Auch ein rechtlich aus mehreren Arbeitsverträgen zusammengesetztes Arbeitsverhältnis ist selbst bei unterschiedlichster Beschäftigung noch ein einheitliches, wenn im Sinne des Arbeitslebens zwischen den einzelnen Dienstleistungen ein innerer Zusammenhang und damit eine tatsächliche Einheit besteht (BAG NJW 1957, 439; Rpfleger 1958, 82, 83).