OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2003
III - 3 Ws 454/03
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 359 ; StPO § 462a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 898/03

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2003 (III - 3 Ws 454/03) - DRsp Nr. 2004/1031

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen III - 3 Ws 454/03

DRsp Nr. 2004/1031

»Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) finden auf einen Beschluss, mit dem die Strafaussetzung rechtskräftig widerrufen worden ist, keine (analoge) Anwendung.«

Normenkette:

StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 359 ; StPO § 462a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht Hagen hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 4. Mai 2001 "wegen Vorenthaltens von Beiträgen der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit in vier Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 31. Juli 2001 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Wuppertal den Beschwerdeführer "wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 13 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2002 wurden diese Strafen, unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafen, auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zurückgeführt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.