Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe im Laufe des Prozesses - Mitte 2000 - eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes vom 25.000 DM erhalten, der kein Schonvermögen darstelle und der deshalb für die Prozesskosten einzusetzen sei.
Mit seiner Beschwerde weist der Beklagte darauf hin, dass er die Abfindung dazu verwendet habe, um Bankschulden von 37.434,16 DM, private Schulden von 15.000 DM und 2.000 DM abzutragen. Das Rechtsmittel hat zunächst Erfolg.
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