OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.2001
16 WF 137/01
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1196
OLGReport-Karlsruhe 2002, 152
Vorinstanzen:
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 329/99

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.2001 (16 WF 137/01) - DRsp Nr. 2002/5729

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 16 WF 137/01

DRsp Nr. 2002/5729

»1. Eine zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz gezahlte Abfindung wird grundsätzlich nicht Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, sondern Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die vorzeitige Tilgung von Schulden mittels des Abfindungsbetrages rechtsmissbräuchlich ist und deshalb Prozesskostenhilfe rechtlich unbeachtlich sein kann.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe im Laufe des Prozesses - Mitte 2000 - eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes vom 25.000 DM erhalten, der kein Schonvermögen darstelle und der deshalb für die Prozesskosten einzusetzen sei.

Mit seiner Beschwerde weist der Beklagte darauf hin, dass er die Abfindung dazu verwendet habe, um Bankschulden von 37.434,16 DM, private Schulden von 15.000 DM und 2.000 DM abzutragen. Das Rechtsmittel hat zunächst Erfolg.