OLG Köln - Beschluß vom 13.08.1993
11 W 38/93
Normen:
ArbGG §§ 2, 5 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 7

OLG Köln - Beschluß vom 13.08.1993 (11 W 38/93) - DRsp Nr. 1996/8761

OLG Köln, Beschluß vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 11 W 38/93

DRsp Nr. 1996/8761

»Jemand der, ohne zur Sicherung seiner Existenz darauf angewiesen zu sein, eine Tätigkeit als Hausmeister ausübt, wird dadurch nicht Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt erst vor, wenn sich eine Person so an den Auftraggeber gebunden hat, daß ohne dessen Aufträge ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele.«

Normenkette:

ArbGG §§ 2, 5 ; GVG § 17a;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 7