OLG Köln - Beschluß vom 15.09.1993 (2 W 149/93) - DRsp Nr. 1994/2091
OLG Köln, Beschluß vom 15.09.1993 - Aktenzeichen 2 W 149/93
DRsp Nr. 1994/2091
1) Ein in einer Rechtsanwaltskanzlei zur Bearbeitung von Steuer- und Buchhaltungsangelegenheiten beschäftigter Betriebswirt ist je nach Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer anzusehen. Maßgebend sind dafür der Grad der Weisungsgebundenheit und der Integration in die Arbeitsorganisation des Anwaltsbüros.2) Gegen eine Weisungsgebundenheit spricht nicht eine Selbständigkeit bei fachbezogenen Entscheidungen im Rahmen der Fallbearbeitung und gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation spricht nicht, daß restliche Arbeiten abends und an Wochenenden zu Hause erledigt werden.(Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)