OLG Köln - Urteil vom 21.01.1994 (19 U 52/93) - DRsp Nr. 1994/2012
OLG Köln, Urteil vom 21.01.1994 - Aktenzeichen 19 U 52/93
DRsp Nr. 1994/2012
1. An den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages sind bei leitenden Angestellten nur verhältnismäßig geringe Anforderungen zu stellen.2. Ein einmaliger Verstoß gegen eine innerbetriebliche Ordnungsbestimmung (hier: Nichteintragung einer zur Ansicht mitgenommenen Armbanduhr im Wert von 149 DM in ein dafür vorgesehenes Auswahlbuch) ist jedenfalls ohne (wiederholte) Abmahnung kein ausreichender Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers eines Kaufhauses.(Eingesandt vom 19. Zivilsenat des OLG Köln.)