OLG Köln - Urteil vom 27.10.1994
1 U 28/94
Normen:
BGB § 276, § 626 Abs. 2 ; GenG § 34 Abs. 1, § 40, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 179

OLG Köln - Urteil vom 27.10.1994 (1 U 28/94) - DRsp Nr. 1995/4855

OLG Köln, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 1 U 28/94

DRsp Nr. 1995/4855

»1) Macht das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft im Rahmen des Antrages auf Gewährung eines Privatkredits falsche Angaben gegenüber einer wesentlichen Geschäftsbank der Genossenschaft, die daraufhin ihr Kreditengagement aufkündigt, so stellt dieses Fehlverhalten auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Genossenschaft dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. 2) Für die Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft können nur solche Gründe herangezogen werden, mit denen sich die Generalversammlung der Genossenschaft befaßt hat. Etwas anderes gilt nur für solche Umstände, die mit dem für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist (i. A. an BGHZ 60, 333 ff.). 3) Die Abmahnung eines Vorstandsmitglieds kann nur vom Aufsichtsrat als Ganzes, nicht aber von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied ausgesprochen werden. 4) Die fristlose Entlassung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft wird erst dann wirksam, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt. Erst mit diesem Zeitpunkt entfällt der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes.«

Normenkette:

BGB § 276, § 626 Abs. 2 ; GenG § 34 Abs. 1, § 40, § 43 Abs. 1 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 1. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen