OLG München - Beschluß vom 08.01.1985
23 W 601/85

OLG München - Beschluß vom 08.01.1985 (23 W 601/85) - DRsp Nr. 1998/15539

OLG München, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 23 W 601/85

DRsp Nr. 1998/15539

Der Streitwert der Klage eines Handelsvertreters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO, nicht nach § 17 Abs. 3 GKG.

Gründe:

Der Kläger war Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) der Beklagten. Nach Nr. 6.1. des zwischen dem Kläger und der hinter der Beklagten stehenden Versicherung abgeschlossenen Vertrages war die Vereinbarung - abgesehen von der Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines jeden Kalendermonats kündbar.

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien am 22.6.1984 mündlich und am 28.6.1984 nochmals schriftlich aus wichtigem Grund fristlos. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der zunächst beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage und beantragte die Feststellung, daß die fristlose Kündigung rechtswirksam ist. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nahm der Kläger die Klage zurück.