OLG München - Urteil vom 26.10.2017
4 Sa 68/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6862/16

OLG München - Urteil vom 26.10.2017 (4 Sa 68/17) - DRsp Nr. 2018/6571

OLG München, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 68/17

DRsp Nr. 2018/6571

1. Sieht eine durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Versorgungsordnung vor, dass von der Anpassungsautomatik entsprechend der Veränderung der gesetzlichen Altersrente abgewichen werden kann, wenn die Arbeitgeberin die Veränderung in dieser Höhe für nicht vertretbar hält, ergibt sich nach Auslegung der Versorgungsordnung, dass von dieser Abweichungsbefugnis nur in engen Grenzen Gebrauch gemacht werden kann. Dazu muss die Arbeitgeberin darlegen, dass die Übernahme der gesetzlichen Rentensteigerung ihre, d.h. unternehmensbezogene finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt. 2. Schreibt die Versorgungsordnung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vor, so verstößt die Entscheidung der Arbeitgeberin, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze und ist unwirksam.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Dezember 2016 - 8 Ca 6862/16 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Endurteils des Arbeitsgerichts in Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von monatlich € 1.347,29 hinaus jeweils zum Monatsersten € 74,15 brutto zu zahlen.