OLG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2005
1 Ss 115/05
Normen:
AEntG § 2 Abs. 2a § 5 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 278
wistra 2005, 393
Vorinstanzen:
AG Suhl - 461 Js 8869/04 - 1 OWi - 12.1.2005,

OLG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2005 (1 Ss 115/05) - DRsp Nr. 2005/20713

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 115/05

DRsp Nr. 2005/20713

»1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 2 Abs. 2a AEntG geforderten Aufzeichnungen setzt die Erfüllung der Pflicht zur Fertigung solcher Aufzeichnungen voraus. 2. Die Pflicht zur Fertigung dieser Aufzeichnungen kann übertragen werden. 3. Zu den Anforderungen für eine wirksame Übertragung.«

Normenkette:

AEntG § 2 Abs. 2a § 5 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid vom 08.05.2003 verhängte die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.), 2 Abs. 2a AEntG eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 13.05.2003 zugestellt. Hiergegen legte der Betroffene am 22.05.2003 Einspruch ein.

Am 12.01.2005 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, als Arbeitgeber in einem Betrieb, für den die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhaupt- bzw. -nebengewerbes gelten, Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zu führen und diese für 2 Jahre aufzubewahren zu einer Geldbuße von 350,- EUR.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 13.01.2003, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.