LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2017
L 13 VG 10/16
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 VG 3/11

OpferentschädigungÄrztlicher HeileingriffWohl des PatientenGesundheitliche Belange

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 13 VG 10/16

DRsp Nr. 2017/7367

Opferentschädigung Ärztlicher Heileingriff Wohl des Patienten Gesundheitliche Belange

1. Ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG setzt über die Strafbarkeit als Vorsatztat hinaus voraus, dass weitere Voraussetzungen gegeben sind, aufgrund derer die Grenze zu einer Gewalttat überschritten ist. 2. Im Falle ärztlicher Eingriffe ist dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann der Fall, wenn der ärztliche Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient, wobei dies insbesondere der Fall ist, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten hintenangestellt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.