1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Wegen der teilweisen Rücknahme der Klage wird das arbeitsgerichtliche Urteil in der Hauptsache insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auf den Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle ab Rechtskraft des Urteils zuzustimmen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
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