LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.08.2013
5 TaBV 22/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2; MediationsG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 369
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 168/11

Orchesterstreit um Sitzplätze der ersten Geigen; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen rechtsgrundlose Anordnung des Arbeitgebers zur Teilnahme an Mediationsverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 22/12

DRsp Nr. 2013/22589

Orchesterstreit um Sitzplätze der ersten Geigen; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen rechtsgrundlose Anordnung des Arbeitgebers zur Teilnahme an Mediationsverfahren

1. Die Zahl der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren stellt für die teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 BetrVG dar. 2. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 u. 2. GewO. 3. Ordnet ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Mediationsverfahren für bestimmte Arbeitnehmer verpflichtend an, so ergibt sich allein aus der Gesetzeswidrigkeit einer solchen Anordnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.2012, Aktenzeichen: 5 BV 168/11, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.

2. Die Anträge werden abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2; MediationsG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats und Beteiligten zu 1. wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten.