LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2011
7 Sa 473/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2221/10

Ordentliche Änderungskündigung bei Betriebsverlagerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 473/11

DRsp Nr. 2012/7075

Ordentliche Änderungskündigung bei Betriebsverlagerung

Hat die Unternehmensleitung der Arbeitgeberin Anfang Juni 2010 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Geschäftstätigkeit in B-Stadt einzustellen und die Produktionsstätte komplett nach C-Stadt zu verlegen und hat die die Unternehmerentscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung am 29.09.2010 auch greifbare Formen angenommen, ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam, wenn freie Stellen am Standort B-Stadt bei Zugang der Kündigung nicht vorhanden waren und die Arbeitgeberin bei der Unterbreitung des Änderungsangebots an den Arbeitnehmer die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.07.2011, Az.: 4 Ca 2221/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung sowie Ansprüche aus einem Sozialplan.