LAG Hamm - Urteil vom 14.10.2011
10 Sa 527/11
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1707/10

Ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Ersatzmitglied des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 527/11

DRsp Nr. 2012/2070

Ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Ersatzmitglied des Betriebsrats

1. a) Nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG kommt die Kündigung eines Mitarbeiters, der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG genießt, bei Stilllegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nur dann in Betracht, wenn die Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. b) Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. 2. a) Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können. b) Fehlt es insoweit an einer räumlichen und einer organisatorischen Abgrenzung dieser Bereiche gegenüber einem anderen Bereich, liegt eine Betriebsabteilung nicht vor.