BAG - Urteil vom 22.09.2005
2 AZR 519/04
Normen:
BetrVG § 99 ; KSchG § 1 S. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 213
BAGE 116, 7
DB 2006, 952
MDR 2006, 1000
NZA 2006, 486
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 71/03
ArbG Stuttgart, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6547/01

Ordentliche Beendigungskündigung gegenüber schwerbehindertem Arbeitnehmer - keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung auf leidensgerechten Arbeitsplatz - Zustimmungsersetzungsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände

BAG, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 519/04

DRsp Nr. 2006/8583

Ordentliche Beendigungskündigung gegenüber schwerbehindertem Arbeitnehmer - keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung auf leidensgerechten Arbeitsplatz - Zustimmungsersetzungsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände

»Die Pflicht des Arbeitgebers, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, ist auch zu berücksichtigen bei der Prüfung, ob eine Beendigungskündigung durch eine mit einer Änderungskündigung verbundene Versetzung auf einen solchen Arbeitsplatz vermieden werden kann. Widerspricht jedoch der Betriebsrat der Versetzung, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine dem Arbeitgeber zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. Der Arbeitgeber ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.«

Orientierungssätze:Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.