LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2005
10 Sa 1681/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 5 Satz 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 23 ; BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 § 102 Abs. 1 § 111 § 111 Satz 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 318/04

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Stillegung eines Teilbetriebes - keine betriebsübergreifende Sozialauswahl bei konkreten Stilllegungsplänen des Teilbetriebs - keine Vergleichbarkeit bei Einstellung für Tätigkeiten in bestimmten Betriebsteil

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1681/04

DRsp Nr. 2005/5451

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Stillegung eines Teilbetriebes - keine betriebsübergreifende Sozialauswahl bei konkreten Stilllegungsplänen des Teilbetriebs - keine Vergleichbarkeit bei Einstellung für Tätigkeiten in bestimmten Betriebsteil

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen stellt nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsänderung dar.2. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht; das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.3. Auch ein Hauptbetrieb und eine räumlich weit entfernte Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG können einen Betrieb im Sinne des § 23 KSchG bilden; § 23 KSchG differenziert nicht zwischen Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.