BAG - Urteil vom 19.07.2012
2 AZR 352/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 22
ArbRB 2013, 35
AuR 2013, 98
BAGE 142, 339
BB 2013, 1598
BB 2013, 51
DB 2012, 8
DB 2013, 182
EzA-SD 2013, 3
NZA 2013, 86
ZIP 2013, 234
ZInsO 2013, 1860
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 77/10
ArbG Stuttgart, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/09

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Fehlerhaftigkeit der Bildung von Altersgruppen; Interessenausgleich mit Namensliste; Schriftformerfordernis;

BAG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 352/11

DRsp Nr. 2012/23689

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Fehlerhaftigkeit der Bildung von Altersgruppen; Interessenausgleich mit Namensliste; Schriftformerfordernis;

Eine Altersgruppenbildung ist zur Erhaltung der Altersstruktur der Belegschaft nur geeignet, wenn sie dazu führt, dass die bestehende Struktur bewahrt bleibt. Sind mehrere Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer von den Entlassungen betroffen, muss deshalb eine proportionale Berücksichtigung aller Altersgruppen auch innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppen möglich sein. Orientierungssätze: 1. Die Wirkungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 KSchG treten nur ein, wenn die Namensliste dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügt. Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es dafür aus, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt. 2. Wenn die Betriebsänderung in mehreren "Wellen" erfolgt und die Betriebsparteien für jeden Abschnitt eine abschließende Einigung über sämtliche in diesem zu kündigenden Arbeitnehmer herbeigeführt haben, stellen auch entsprechende "Teilnamenslisten" eine ausreichende Basis für die Wirkungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG dar.