BAG - Urteil vom 22.03.2012
2 AZR 167/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 413
BB 2012, 2368
EzA-SD 2012, 5
ZInsO 2013, 146
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1068/10
ArbG Detmold - 1 Ca 1383/09 - 15.6.2010,

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Bildung von Altersgruppen

BAG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 167/11

DRsp Nr. 2012/16685

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Bildung von Altersgruppen

Orientierungssätze: 1. Bei der Sozialauswahl sind die sozialen Gesichtspunkte gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG "ausreichend" zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber kommt damit bei der Gewichtung der Sozialkriterien ein Wertungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung muss lediglich sozial vertretbar sein. Dies führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können.