LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2004
9 Sa 626/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4704/03

Ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei schlechter Gesundheitsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 626/04

DRsp Nr. 2006/1683

Ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei schlechter Gesundheitsprognose

Ist die Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt negativ und mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen und hat der Arbeitnehmer zudem durch seinen Bevollmächtigten gegenüber dem Integrationsamt erklären lassen, er stehe (auch nicht zuletzt zur Erhaltung seiner Gesundheit) selbst für eine stundenweise Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung, hat er angesichts dieser Gesamtumstände substantiiert darzulegen, weshalb zum Kündigungszeitpunkt nicht mit weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Zukunft zu rechnen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 2 bis 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2004 (= Bl. 58 - 60 d. A.) Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Kläger seit dem 01.03.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.

Der Kläger hat beantragt,