Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 2 bis 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2004 (= Bl. 58 - 60 d. A.) Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Kläger seit dem 01.03.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
Der Kläger hat beantragt,
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