LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2005
9 Sa 210/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2262/04

Ordentliche Kündigung bei Beschwerdebrief über Arbeitgeber an dessen Geschäftspartner

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 210/05

DRsp Nr. 2005/18814

Ordentliche Kündigung bei Beschwerdebrief über Arbeitgeber an dessen Geschäftspartner

Werden durch ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes Beschwerdeschreiben ohne Datum, in dem über fünf Seiten hinweg eine negative Darstellung des geschäftlichen Verhaltens des Arbeitgebers ausgebreitet wird, objektiv die Interessen des Arbeitgebers im Rahmen dessen Pachtverhältnisses mit dem Adressaten des Schreibens verletzt, verstößt der Arbeitnehmer in einer die ordentliche Kündigung rechtfertigenden Weise gegen die aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 124 - 126 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.08.2004, zugegangen am 26.08.2004, aufgelöst worden ist,