LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2005
6 Sa 311/05
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2183/04

Ordentliche Kündigung bei Einsichtnahme in pornografische Dateien während der Arbeitszeit - Darlegungslast des Arbeitnehmers - außerordentliche Kündigung nur nach Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 311/05

DRsp Nr. 2006/21591

Ordentliche Kündigung bei Einsichtnahme in pornografische Dateien während der Arbeitszeit - Darlegungslast des Arbeitnehmers - außerordentliche Kündigung nur nach Abmahnung

1. Listet der Arbeitgeber im Einzelnen Daten und Uhrzeiten auf, an denen ein Zugriff auf Dateien, Bilder und Videos pornografischen Inhalts erfolgt ist, und ist der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit von 6.45 Uhr bis 18.00 Uhr überwiegend im Betrieb gewesen, wobei es dort nur den einen Computer gibt, hat er darzulegen, zu welchen Zeiten er als Nutzer ausgeschieden ist, weil er nicht im Betrieb war.2. Stehen Kostenfragen nicht im Vordergrund und hat der Arbeitgeber keine Vorgaben gemacht, die sich auf die Nutzung des dienstlichen Computers und den Besuchen im Internet beziehen, ist der Vorwurf dahingehend zu konkretisieren, dass sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit arbeitsfremden Tätigkeiten befasst hat; für eine außerordentliche Kündigung aus diesen Gründen ist eine Abmahnung erforderlich.