LAG Hamm - Urteil vom 10.01.2008
15 Sa 110/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 71/04

Ordentliche Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen - Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 110/05

DRsp Nr. 2008/5289

Ordentliche Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen - Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

War die Arbeitnehmerin jedenfalls seit dem Jahre 1999 jährlich in einem Umfang von mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig krank und ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung davon auszugehen, dass bei der Arbeitnehmerin auch in Zukunft krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr auftreten werden, sind dadurch die betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin erheblich beeinträchtigt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die am 31.03.1959 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit einer Kreditrevisorin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 4.500,-- Euro aus. Die Klägerin, die keine Kinder hat, ist durch Bescheid des Arbeitsamtes E1 vom 17.01.1997 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer.