LAG Köln - Urteil vom 22.12.2005
6 Sa 1398/04
Normen:
EFZG § 5 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7720/03

Ordentliche Kündigung bei wiederholt abgemahnter Verletzung der Anzeigepflicht im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auch ohne besondere Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1398/04

DRsp Nr. 2006/19840

Ordentliche Kündigung bei wiederholt abgemahnter Verletzung der Anzeigepflicht im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auch ohne besondere Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens

»Die abgemahnte, wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG hinsichtlich einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann eine ordentliche Kündigung auch dann sozial rechtfertigen, wenn es dadurch nicht zu einer besonderen Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen ist.«

Normenkette:

EFZG § 5 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

Der am 05.04.1956 geborene Kläger, Vater von 5 Kindern, war seit dem 18.10.1999 bei der Beklagten in deren Zweigniederlassung K als "packing specialist" zu einem Monatslohn von 1.730,00 EUR brutto tätig. Die Beklagte beschäftigt in ihrem K Betrieb regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

In einer an die Mitarbeiter des sogenannten Configuration Centers, in dem auch der Kläger tätig war, gerichteten E-Mail des Teamleiters V vom 18.02.2003 hieß es:

"Hallo Leute