Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.4.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 01.01.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten, die mit über 400 Arbeitnehmern ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betreibt, als Busfahrer beschäftigt.
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