LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2017
4 Sa 274/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1911/15

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Busfahrers wegen des Verdachts der Entwendung von Treibstoff

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 274/16

DRsp Nr. 2017/13484

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Busfahrers wegen des Verdachts der Entwendung von Treibstoff

1. Eine Verdachtskündigung kann vom Arbeitgeber auch als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Diese ist sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers sich zwar als durchaus verdächtig darstellt, es aber bereits am Verdacht einer Entwendung von Treibstoff fehlt, weil eine Fehlmenge nicht festgestellt werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.4.2016, Az.: 3 Ca 1911/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 01.01.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten, die mit über 400 Arbeitnehmern ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betreibt, als Busfahrer beschäftigt.