BAG - Urteil vom 15.03.1990
2 AZR 440/89
Normen:
GO NWGO NW (Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Oktober 1979 - GV NW S. 594) § 54 Abs. 1, § 101 Abs. 1, 2; LPVG NW § 66, § 72 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO §§ 286, 355, 398 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 403/87
LAG Düsseldorf, vom 12.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1440/88

Ordentliche Kündigung eines angestellten Rechnungsprüfers

BAG, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 440/89

DRsp Nr. 2000/1215

Ordentliche Kündigung eines angestellten Rechnungsprüfers

»1. Die in § 101 Abs. 2 Satz 1 GO NW enthaltene Regelung, nach der die Bestellung und Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes durch den Rat der Gemeinde zu erfolgen hat, stellt eine Einschränkung der dem Gemeindedirektor nach § 54 Abs. 1 Satz 3 GO NW zustehenden umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht in arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten von Arbeitern und Angestellten dar. 2. Aufgrund der in § 101 Abs. 2 Satz 1 GO NW enthaltenen Einschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht ist der Gemeindedirektor jedenfalls dann nicht vertretungsberechtigt, einseitige Rechtsgeschäfte im Namen der Gemeinde vorzunehmen, wenn diese darauf abzielen, einem angestellten Prüfer unter gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm vom Rat übertragene Funktion zu entziehen (z.B. durch Änderungs- bzw. Beendigungskündigung) und wenn das Rechtsgeschäft auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit des Rechnungsprüfers in untrennbarem Zusammenhang stehen (insoweit Bestätigung des Urteils des BAG vom 4. Februar 1987 - 7 AZR 583/85 - AP Nr 24 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).