LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.03.2015
3 Sa 237/14
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/14

Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 237/14

DRsp Nr. 2015/5982

Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, so gilt diese arbeitsvertragliche Regelung im Falle einer späteren Vertragsänderung zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit mit entsprechender Vergütungsänderung fort, ohne dass es einer nochmaligen Wiederholung bedarf.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.08.2014 - 1 Ca 223/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines bis zum 31. Mai 2015 befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages.

Der Kläger war bei dem beklagten Verein, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt, als Sozialarbeiter mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent (30 Wochenarbeitsstunden) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die Vergütung betrug monatlich 1.900,00 Euro brutto.

Mit der "1. Änderung zum Arbeitsvertrag vom 30.06.2010" vom 22.06.2012 vereinbarten die Parteien eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gegen eine monatliche Vergütung von 2.533,00 Euro brutto.