LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2003
6 Sa 518/03
Normen:
BGB § 625 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 832/02

Ordentliche Kündigung eines Busfahrers nach Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 518/03

DRsp Nr. 2004/7059

Ordentliche Kündigung eines Busfahrers nach Abmahnung

Fällt ein Busfahrer im Liniendienst wiederholt durch seine Fahrweise auf und gibt er nach jedem Vorfall eine Stellungnahme ab, wobei ein Vermerk in das jeweilige Formular eingesetzt wird, erfüllt dieses Vorgehen die Warn- und Hinweisfunktion, die eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne zu erfüllen hat, wenn damit dem Arbeitnehmer vor Augen geführt werden soll, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird und er ohne Verhaltensänderung mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen und auch mit einer Kündigung zu rechnen hat.

Normenkette:

BGB § 625 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit Januar 2000 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage vom 19.07.2002 gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28.06.2002, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2002 enden soll, gewendet.

Der Kläger hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die behaupteten Verstöße nicht begangen worden seien und er außerdem nicht abgemahnt worden sei.

Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, so dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28.06.2002 mit dem 31.07.2002 geendet habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.