Der Kläger, welcher mit Arbeitsvertrag vom 20.09.2000 ab dem 01.11.2000 als Hausmeister für den Beklagten tätig ist, wendet sich mit seiner Klage, in Form der Klageerweiterung vom 12.11.2002, gegen eine Kündigung vom 30.07.2002, wonach wegen Arbeitsmangels das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002 fristgerecht aufgekündigt wurde.
Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass zwar das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, die Kündigung jedoch gegen Treu und Glauben verstoße und damit unwirksam sei.
Unter dem 28.09.2002 habe der Beklagte die Stelle als Hausmeister anderweitig ausgeschrieben.
Der Kläger hat noch restliche Vergütungsansprüche geltend gemacht und hat beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 9.024,30 EURO brutto nebst 7,25 % hieraus ab dem 24.09.2002 zu zahlen,
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