BAG - Urteil vom 04.11.1993
8 AZR 127/93
Normen:
EinigungsV Art. 37, Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1, 2; KSchG §§ 1, 4, 7 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX
AuA 1994, 246
BAGE 75, 46
BAGE 75, 47
BB 1994, 795
DB 1994, 1578
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 28
MDR 1994, 695
NJ 1994, 330
NZA 1994, 753
RAnB 1994, 287 (Ls)
Vorinstanzen:
KreisG Leipzig-Stadt, vom 22.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 99/91
LAG Chemnitz vom 1.12.1992 - 5 Sa 105/92 L.,

Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 127/93

DRsp Nr. 1994/1559

Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

»1. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (künftig Abs. 4 Ziff. 1 EV) vorliegen, kein Beurteilungsspielraum wie bei der Einstellung eines Bewerbers zu. Bei der Prüfung der persönlichen Eignung im Einzelfall ist ein Beurteilungsspielraum insoweit gegeben, als belastende und entlastende Umstände gegeneinander abzuwägen sind. 2. Ein Lehrer ist nicht schon deshalb persönlich ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen der DDR bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte (im Anschluß an das Senatsurteil vom 18. März 1993 - 8 AZR 356/92 - zur Veröffentlichung bestimmt).